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(LSG LSA) Ab wann sind
Kindergartenkinder Grundschüler?
03.07.2008, Halle (Saale) – 6
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 006/08
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 006/08
Halle, 26. Juni 2008
(LSG LSA) Ab wann sind
Kindergartenkinder Grundschüler?
Eine in Halle wohnhafte Bezieherin von Leistungen nach dem
SGB II (¿Hartz IV¿) klagte gegen die ARGE auf Erstattung der Kosten für eine im
Mai 2007 durchgeführte mehrtägige Kindergartenabschlussfahrt ihres Kindes. Sie
meinte, dies sei eine ¿Schulanfängerfahrt¿ gewesen, weil nur zukünftige
Schulkinder daran teilgenommen hätten. Da diese überwiegend in eine Schulklasse
eingeschult würden, habe auch schon ein Klassenverband bestanden. Ohne die
Teilnahme wären schwere Nachteile hinsichtlich der schulischen und psychischen
Entwicklung zu befürchten gewesen.
Das Sozialgericht Halle hat die Klage abgewiesen.
Einmalige Leistungen nach dem SGB II über den Regelsatz hinaus könnten nur für
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen erbracht
werden. Dort bestehe Teilnahmepflicht und sie seien als Fortsetzung des
Unterrichts auf anderer Ebene anzusehen. Die Kindergartenabschlussfahrt sei
hingegen freiwillig, diene nicht dem Schulunterricht und werde auch nicht im
Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen durchgeführt.
(Sozialgericht Halle, Urteil vom 5. Februar 2008, Az.: S 2
AS 1367/07, rechtskräftig)
Hintergrund:
Das SGB II sieht einen Regelsatz zur Sicherung des
Lebensunterhalts vor. Dieser beträgt derzeit für alleinstehende Personen 347
Euro und für Kinder 278 Euro. Mit dem Regelsatz, der etwas höher ist als die
frühere Sozialhilfe, sind grundsätzlich alle Ausgaben abzudecken. Daneben
werden die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung übernommen. Nur
ausnahmsweise dürfen einmalige Leistungen als Zuschuss erbracht werden. Dies
sind nach § 23 Abs. 3 SGB II Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung
einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung und
Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten
im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für weitere im Einzelfall
notwendige Leistungen können Darlehen bewilligt werden.
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