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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Pflegeheime können
Transparenzberichte nicht blockieren

10.09.2010, Halle (Saale) – 7

  • Landessozialgericht

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 007/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

- Pressemitteilung Nr.: 007/10

 

 

 

Halle, 10. September 2010

 

 

 

(LSG LSA) Pflegeheime können

Transparenzberichte nicht blockieren

 

 

 

 

 

Alten- und Pflegeheime müssen die

gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre

Pflegequalität dulden. Sie können sich grundsätzlich nicht gerichtlich gegen

den Aushang der Transparenzberichte im Heim selbst sowie die Veröffentlichung

im Internet wehren. Es genügt, dass sie strittige Fragen im Vorfeld mit den

Landesverbänden der Pflegekassen klären können, das Recht auf Veröffentlichung

eigener Stellungnahmen haben und eine Wiederholungsprüfung verlangen können.

Wettbewerbsnachteile durch negative Bewertungen sind hinzunehmen und überwiegen

das Informationsbedürfnis der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger nicht.

Etwas anders kann etwa gelten, wenn die Transparenzberichte falsche Tatsachen

oder bewusste Verzerrungen enthalten.

 

 

 

Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Juni 2010,

 

L 4 P 3/10 B ER, rechtskräftig.

 

 

 

Hintergrund:

 

Sozialgesetzbuch Elftes Buch -

Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)

 

 

 

§ 114 Qualitätsprüfungen

 

(1) Zur Durchführung einer

Qualitätsprüfung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen

Dienst der Krankenversicherung ¿ einen Prüfauftrag. ¿

 

(2) Die Landesverbände der

Pflegekassen veranlassen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen bis zum 31.

Dezember 2010 mindestens einmal und ab dem Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von

höchstens einem Jahr eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der

Krankenversicherung ¿

 

 

 

§ 115 Ergebnisse von

Qualitätsprüfungen

 

(1) Die Medizinischen Dienste der

Krankenversicherung ¿ haben das Ergebnis einer jeden Qualitätsprüfung sowie die

dabei gewonnenen Daten und Informationen den Landesverbänden der Pflegekassen

und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie den nach heimrechtlichen

Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden ¿ sowie der betroffenen

Pflegeeinrichtung mitzuteilen. ¿...

 

(1a) Die Landesverbände der

Pflegekassen stellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten

Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und

Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich,

übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer

geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. Hierbei sind die Ergebnisse

der Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ¿

zugrunde zu legen ¿ Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind zeitnah zu

berücksichtigen. Das Datum der letzten Prüfung durch den Medizinischen Dienst

der Krankenversicherung, eine Einordnung des Prüfergebnisses nach einer

Bewertungssystematik sowie eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse sind an gut

sichtbarer Stelle in jeder Pflegeeinrichtung auszuhängen ¿

 

 

 

Impressum:

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

Pressesprecher: VRLSG Carsten Schäfer

Thüringer Straße 16

06112 Halle

Tel: (0345) 220-2113

Fax: (0345) 220-2103 und -2104

E-Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:Landessozialgericht Sachsen-AnhaltPressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2122 Fax: 0345 220-2103 und -2104 Mail: presse.lsg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lsg.sachsen-anhalt.de

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