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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Keine Prozesskostenhilfe für Klagen wegen verfassungswidriger Regelsätze

18.09.2013, Halle (Saale) – 9

  • Landessozialgericht

 

 

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Wer

gegen die bewilligten Leistungen nach dem SGB II allein mit der Begründung

klagt, die Regelsätze für Erwachsene seien verfassungswidrig, hat keinen

Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Die ab 1. Januar 2011 geltenden Regelsätze

sind zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausreichend.

Die Möglichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht erneut die Ermittlung der

Regelsatzhöhe wegen methodischer Mängel für verfassungswidrig hält, ist

fernliegend. Daher sind hinreichende Aussichten für einen solchen Prozess nicht

gegeben und die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse

scheidet aus.

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. März 2013, L

5 AS 606/12 B, rechtskräftig

 

 

 

Hintergrund:

 

 

 

Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren wird nur bewilligt,

wenn die Kläger wirtschaftlich bedürftig sind und hinreichende Aussichten auf

Erfolg der Klage bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 9. Februar

2010 (1 BvL 1/09) die bis dahin geltenden Regelsätze für verfassungswidrig

erklärt. Allerdings wurde nicht festgestellt, dass die Leistungen zur Sicherung

eines menschenwürdigen Existenzminimum unzureichend sind. Vielmehr wurden

methodische Mängel bei der Ermittlung der Regelsätze gerügt. Der Gesetzgeber

hat zum 1. Januar 2011 die Regelsätze neu ermittelt und die Vorgaben des

Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen. Das Bundessozialgericht hat schon

mehrfach entschieden, dass die neu ermittelten Regelsätze verfassungskonform

sind. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht aber noch aus.

Vielfach wird - mithilfe von Rechtsanwälten - gegen die Leistungsbewilligung

geklagt und allein die Verfassungswidrigkeit gerügt. Für den Fall der

Bewilligung von Prozesskostenhilfe müsste das Honorar der Rechtsanwälte aus der

Staatskasse bezahlt werden.

 

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