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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
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Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
(LSG LSA) Landessozialgericht korrigiert Hartz IV-Richtlinien zu Unterkunftskosten
20.12.2018, Halle (Saale) – 1
- Landessozialgericht
Das
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle hat Richtlinien der Stadt Halle und
des Landkreises Wittenberg korrigiert, mit denen die Höhe der Hartz
IV-Leistungen für Unterkunftskosten geregelt wurde. Nach Auffassung des
Gerichts waren die dort festgelegten Grenzwerte für die Übernahme von Miet-
oder Eigenheimkosten teilweise zu niedrig. Betroffen sind Regelungen aus der Zeit
von 2011 bis 2014.
Für
den Landkreis Wittenberg hat der 4. Senat des Gerichts entschieden, dass
zwischen den Wohnkosten in Lutherstadt Wittenberg und denen im übrigen
Landkreis zu unterscheiden sei, weil hier erhebliche Unterschiede bestünden.
Bei einem allein wohnenden Hartz IV-Empfänger in Lutherstadt Wittenberg hatte
der Landkreis in den Jahren 2011 und 2012 eine Bruttokaltmiete von maximal
273,50 ? pro Monat als angemessen anerkannt. Diesen Wert befand das
Landessozialgericht als zu niedrig; angemessen seien in dieser Zeit bis zu
279,50 ? gewesen. Die Grenzwerte für Haushalte mit mehreren Personen in
Lutherstadt Wittenberg hat der Senat dagegen gebilligt. Zu einem anderen
Ergebnis kam er jedoch für das übrige Kreisgebiet: Dort hat er sämtliche in der
Richtlinie festgelegten Werte der Jahre 2011 und 2012 beanstandet (Az.: L 4 AS
676/15; L 4 AS 680/15; L 4 AS 512/16).
In
der Stadt Halle galt ab Oktober 2013 eine Regelung, wonach das Jobcenter bei
einem Ein-Personen-Haushalt maximal eine Bruttokaltmiete von 286 ? pro Monat
übernommen hat. Der 2. Senat des Landessozialgerichts hat diesen Wert
korrigiert: Für die Zeit bis einschließlich Juni 2014 hielt er einen Betrag von
303 ? pro Monat für angemessen, ab Juli 2014 einen Betrag von 311,45 ? (Az.: L
2 AS 442/15, L 2 AS 543/15).
Demgegenüber
hatte der 5. Senat des Landessozialgerichts bereits in der Vergangenheit
Richtlinien der Landkreise Harz (Az.: L 5 AS 201/17) und Börde (Az.: L 5 AS
408/17) sowie des Salzlandkreises (Az.: L 5 AS 376/16) gebilligt.Hintergrund:
Empfänger von Hartz
IV-Leistungen erhalten neben dem sogenannten Regelbedarf auch Leistungen für
ihre Unterkunfts- und Heizkosten. Während die Höhe des Regelbedarfs bundesweit
einheitlich festgelegt ist (derzeit 416 ? pro Monat für einen Alleinstehenden),
werden die Kosten der Unterkunft übernommen, soweit sie ?angemessen? sind. Bis
zu welcher Höhe dies der Fall ist, hängt vom den örtlichen Gegebenheiten ab.
Deshalb müssen die Kreise und kreisfreien Städte ihren Wohnungsmarkt
untersuchen und auf der Grundlage eines ?schlüssigen Konzepts? Grenzwerte
festlegen. Diese müssen die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen
Wohnungsmarkt realistisch abbilden.
Die angeführten Entscheidungen können kostenlos im Internet unter
www.landesrecht.sachsen-anhalt.de abgerufen werden.
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