Menu
menu

Kontakt

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Pressesprecher:
VRiLSG Dr. Thomas Harks
Telefon: +49 345 2202122
Fax: +49 345 2202103, 2202104
E-Mail: presse.lsg(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Landessozialgerichts
Adresse des Landessozialgerichts

Pressemitteilungen des Landessozialgerichts

(LSG LSA) Landessozialgericht beanstandet Hartz IV-Richtlinie des Landkreises Wittenberg zu Unterkunftskosten

04.09.2019, Halle (Saale) – 2

  • Landessozialgericht

 

 

Das

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle hat eine Richtlinie beanstandet,

mit der der Landkreis Wittenberg die Höhe der Hartz IV-Leistungen für

Unterkunftskosten festgelegt hatte. Der Landkreis hatte bei der statistischen

Erhebung der Mietpreise im Kreisgebiet, die den Grenzwerten für die Jahre 2011

bis 2014 zugrunde lag, keine Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern

berücksichtigt. Der 4. Senat des Landessozialgerichts bemängelt, dass dadurch

ein erheblicher Teil des Mietwohnungsmarkts unberücksichtigt geblieben sei;

denn 58% aller Wohnungen im Landkreis befänden sich in Ein- und Zweifamilienhäusern.

Für das ländlich geprägte Kreisgebiet sei es typisch, in Häusern zu wohnen, die

nicht mehr als zwei Wohneinheiten aufweisen. Die vom Landkreis festgelegten

Grenzwerte für die Jahre 2011 bis 2014 beruhten deshalb trotz einer

Überarbeitung im März 2019 nicht auf einem sog. schlüssigen Konzept und seien

nicht anzuwenden. Stattdessen haben die Leistungsberechtigten nach der

Entscheidung einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer tatsächlich angefallenen

Wohnkosten bis zu einem Höchstbetrag, der sich aus dem Wohngeldgesetz und einem

zusätzlichen Aufschlag von 10% ergibt. Dies betrifft allerdings nur Fälle, in

denen noch Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren für den betroffenen Zeitraum

anhängig sind.

 

 

 

Landessozialgericht

Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2019, L

4 AS 472/17, nicht rechtskräftig

 

 

 

 

 

Hintergrund:Empfänger von Hartz IV-Leistungen erhalten neben dem sogenannten Regelbedarf

auch Leistungen für ihre Unterkunfts- und Heizkosten. Während die Höhe des

Regelbedarfs bundesweit einheitlich festgelegt ist (derzeit 424 ? pro Monat für

einen Alleinstehenden), werden die Kosten der Unterkunft übernommen, soweit sie

?angemessen? sind. Bis zu welcher Höhe dies der Fall ist, hängt von den

örtlichen Gegebenheiten ab. Deshalb müssen die Kreise und kreisfreien Städte

ihren Wohnungsmarkt untersuchen und auf der Grundlage eines ?schlüssigen

Konzepts? Grenzwerte festlegen. Diese müssen die Verhältnisse des einfachen

Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realistisch abbilden.

 

800x600

 

 

 

Normal

0

 

 

 

 

 

21

 

 

false

false

false

 

DE

X-NONE

X-NONE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MicrosoftInternetExplorer4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:Landessozialgericht Sachsen-AnhaltPressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2122 Fax: 0345 220-2103 und -2104 Mail: presse.lsg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lsg.sachsen-anhalt.de

Weiterführende Links