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Gerichtsverfahren

Die Sozialgerichte arbeiten nach dem Amtsermittlungsgrundsatz. Sie ermitteln den streitigen Sachverhalt von Amts wegen und sind dabei - anders als die Zivilgerichte - nicht an den Vortrag der Beteiligten gebunden. Die Entscheidung des Sozialleistungsträgers wird dabei in vollem Umfang überprüft. Daher werden zunächst die Aktenvorgänge der Behörde angefordert.

Gegebenenfalls sind weitere Beweiserhebungen z. B. durch Beiziehung von Schriftstücken, Zeugenvernehmungen oder durch medizinische Begutachtungen erforderlich. Die Kosten etwa für medizinische Begutachtungen trägt die Landeskasse. Auch der Kläger hat das Recht, gegen Zahlung eines Kostenvorschusses gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz einen Arzt seines Vertrauens mit einer Begutachtung zu beauftragen. Bei Abschluss des Verfahrens entscheidet das Sozialgericht auf Antrag, ob diese Kosten auf die Landeskasse übernommen werden.

In geeigneten Fällen führt der zuständige Berufsrichter einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durch. Dort kann ein Rechtsgespräch geführt oder ein Vorschlag zur Beendigung des Rechtsstreites, wie z. B. durch Anerkenntnis, Rücknahme der Klage oder Vergleich gemacht werden. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der Durchführung von Mediationsverfahren. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Mediation".

Nach Abschluss der Beweiserhebungen entscheidet das Sozialgericht regelmäßig auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Bei einfach gelagerten Fällen kommt auch eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung in Betracht. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden regelmäßig durch Beschluss entschieden.