Rechtsmittel
Jeder Bürger, der sich durch eine Entscheidung eines Sozialleistungsträgers in seinen Rechten verletzt sieht, muss zunächst einmal Widerspruch gegen den belastenden Bescheid einlegen. Normalerweise ist dieser Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat. Die Behörde muss daraufhin ihren Bescheid nochmals überprüfen. Hält sie ihn weiterhin für richtig, wird sie das Verwaltungsverfahren abschließen und einen Widerspruchsbescheid erteilen. Darin ist auf die Möglichkeit der Klage und auf das zuständige Sozialgericht hinzuweisen.
Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides beim Sozialgericht oder bei einer inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingelegt werden. Von dort aus wird sie unmittelbar zu dem zuständigen Sozialgericht weitergeleitet. Allerdings ist auch hier unbedingt auf die Einhaltung der Klagefrist von einem Monat zu achten. Maßgeblich ist der Eingang bei Gericht und nicht die Aufgabe zur Post. Wird die Frist nicht eingehalten, ist die Klage nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Kläger diese unverschuldet versäumt hat (siehe dazu: Wiedereinsetzung).
Der Bürger kann die Klage - selbst unterschrieben - schriftlich einlegen. Er kann auch mündlich bei der Rechtsantragstelle eines Sozialgerichts Klage erheben. Dort wird dann die Klage zu Protokoll aufgenommen; eine Rechtsberatung erfolgt aber nicht. In der Klage sollte genau angegeben werden, was von welcher Behörde begehrt wird, und warum die ablehnende Entscheidung falsch sein soll. Für die Klageerhebung ist keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. Man kann sich aber auch von einem Rechtsschutzsekretär, einem Verbandsvertreter oder aber von volljährigen Familienangehörigen vertreten lassen.
Jedes der Sozialgerichte im Land Sachsen-Anhalt ist für einen bestimmten Gerichtsbezirk örtlich zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Klägers, auf Wunsch auch nach dem Ort seines Beschäftigungsverhältnisses. Dabei ist es unschädlich, wenn die Klage bei einem unzuständigen Sozialgericht eingelegt wird. Von dort wird sie an das richtige Sozialgericht abgegeben.