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Verfahren nach Klageerhebung

Wenn beim Sozialgericht (SG) eine Klage eingeht, leitet das Gericht die Klageschrift an den Gegner (z.B. das Jobcenter, die Krankenkasse usw.) weiter und bittet ihn um eine Stellungnahme. In der Regel bittet es ihn auch, seine Verwaltungsakten zu übersenden, damit diese im Verfahren berücksichtigt werden können.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens gilt der sog. Amtsermittlungsgrundsatz: Das Gericht ermittelt den streitigen Sachverhalt von Amts wegen und ist dabei – anders als die Zivilgerichte – nicht an den Vortrag der Beteiligten gebunden. Die Beteiligten müssen bei der Ermittlung des Sachverhalts aber mitwirken, also z.B. Auskünfte geben und angeforderte Unterlagen einreichen. Tun sie dies nicht und kann der Sachverhalt deshalb nicht vollständig aufgeklärt werden, kann dies zu ihren Lasten gehen.

Bei Bedarf erhebt das Gericht Beweise. Es kann z.B. Zeugen vernehmen oder einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Die Kosten dafür trägt grundsätzlich das Land. In vielen Verfahren, in denen es um medizinische Fragen geht, hat der Kläger zudem das Recht, dass ein von ihm selbst ausgewählter Arzt als Sachverständiger gehört wird (§ 109 Sozialgerichtsgesetz). Die Einholung eines solchen Gutachtens kann das Gericht aber davon abhängig machen, dass der Kläger die dafür notwendigen Kosten vorschießt. Nach Abschluss des Verfahrens entscheidet das SG dann auf Antrag, ob die Kosten von der Landeskasse übernommen werden.

In geeigneten Fällen führt der Kammervorsitzende einen sog. Erörterungstermin mit den Beteiligten durch. Dort wird die Sach- und Rechtslage besprochen. Häufig wird überlegt, ob der Rechtsstreit einvernehmlich beendet werden kann, z. B. durch einen Vergleich, ein Anerkenntnis des Beklagten oder eine Rücknahme der Klage.

Wenn die Beteiligten den Rechtsstreit nicht bereits vorher einvernehmlich beendet haben, steht am Ende des Verfahrens in der Regel eine mündliche Verhandlung. Diese ist öffentlich. Auf der Richterbank sitzen der Vorsitzende und zwei ehrenamtliche Richter. Den Beteiligten steht grundsätzlich frei, ob sie teilnehmen wollen. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen aber anordnen. Dann müssen sie kommen; anderenfalls droht ein Ordnungsgeld. Zu Beginn der Verhandlung stellt der Vorsitzende noch einmal für alle Anwesenden den Sachverhalt dar, um den es geht. Sodann erhalten die Beteiligten das Wort und können ihre Argumente vorbringen. Unter Umständen werden noch Zeugen oder Sachverständige angehört. Auch hier besteht die Möglichkeit, das Verfahren einvernehmlich zu beenden. Anderenfalls ergeht meist unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung ein Urteil. Dem Unterlegenen steht es frei, gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel einzulegen.

In bestimmten Fällen kann das Gericht allerdings auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, kann der Vorsitzende alleine, also ohne ehrenamtliche Richter, in einem rein schriftlichen Verfahren durch einen Gerichtsbescheid entscheiden. Dieser steht einem Urteil gleich. Auch hier kann der Unterlegene die gleichen Rechtsmittel einlegen wie gegen ein Urteil. Alternativ kann er in Fällen, in denen eine Berufung zum Landessozialgericht nicht möglich ist, beim SG einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Dann gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen, und das SG muss eine mündliche Verhandlung unter Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern durchführen und über die Sache noch einmal entscheiden, diesmal durch ein Urteil.